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   FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 127/10   

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FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 127/10 (https://dejure.org/2011,18438)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.05.2011 - 12 K 127/10 (https://dejure.org/2011,18438)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Mai 2011 - 12 K 127/10 (https://dejure.org/2011,18438)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel einer an Multiple Sklerose erkrankten Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel zur Linderung von Multiple Sklerose finden keine Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt außergewöhnlicher Belastungen i.S.d. § 33 EStG; Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel zur Linderung von Multiple Sklerose als ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Steuerpflichtiger mit Multiple Sklerose - kein Abzug als außergewöhnliche Belastung für Nahrungsergänzungsmittel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerpflichtiger mit Multiple Sklerose - kein Abzug als außergewöhnliche Belastung für Nahrungsergänzungsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel zur Linderung von Multiple Sklerose finden keine Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt außergewöhnlicher Belastungen i.S.d. § 33 EStG; Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel zur Linderung von Multiple Sklerose als ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1886
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 21.06.2007 - III R 48/04

    Diätkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 127/10
    Kosten, die durch eine Diätverpflegung entstehen, können nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BStBl. II 2007, 880; hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2010 2 BvR 2164/07).

    Zu den Diätformen gehören nicht nur kurzzeitig angewendete Einformdiäten sowie langzeitig angewandte Grunddiäten z.B. bei Gicht und Zuckerkrankheit, sondern auch langzeitige Sonderdiäten mit Anpassung an ständige Leiden, z.B. Zöliakie (Der Gesundheitsbrockhaus, 3. Aufl. 1984, Stichwort: Diätformen; BFH-Urteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BStBl. II 2007, 880).

    Das Abzugsverbot nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG gilt danach selbst dann, wenn die Diät - wie im Streitfall - aufgrund ärztlicher Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt wird und damit im medizinischen Sinne Medikamentencharakter aufweist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BStBl. II 2007, 880; FG Köln, Urteil vom 10. November 1989 7 K 5015/88, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1990, 356).

    Das Gericht nimmt insoweit auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BStBl. II 2007, 880 Bezug:.

  • BFH, 27.09.1991 - III R 15/91

    Aufwendungen für Diätverpflegungen sind keine außergewöhnliche Belastung, auch

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 127/10
    Sie gehören aber nur dann zu den nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen, wenn sie zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen (BFH-Urteil vom 27. September 1991 III R 15/91, BStBl II 1992, 110).

    27 Auch wenn die an Multiple Sklerose erkrankte Klägerin zur Linderung ihres Leidens auf Diätverpflegung angewiesen ist (vgl. sowohl "Screen-Nahrungsmittel" als auch die Angaben ihres behandelnden Arztes Dr. X vom 2. März 2007 und 15. November 2008 "Notwendigkeit der Nahrungsergänzung"), so dass die entsprechenden Aufwendungen für die Diätverpflegung - wie andere Krankheitskosten auch - aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1991 III R 15/91, BStBl II 1992, 110), ist gleichwohl ihre steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen.

    Denn für die steuerliche Behandlung dieser Verpflegungskosten kann es keinen Unterschied machen, ob zusätzlich noch Aufwendungen für Medikamente anfallen oder nicht (BFH-Urteil vom 27. September 1991 II R 15/91, BStBl II 1992, 110).

  • BFH, 09.10.2003 - III B 139/02

    Außergewöhnliche Belastung; Mehraufwendungen für Diätverpflegung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 127/10
    Die Vorschrift ist selbst dann nicht verfassungswidrig, wenn die Diät an die Stelle medikamentöser Behandlung tritt (BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2004 III B 139/02, BFH/NV 2004, 187).

    Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG räumt nach Wortlaut, Systematik und Zweck dem Behinderten nur ein subjektives Abwehrrecht gegen Benachteiligungen, aber grundsätzlich keinen Anspruch auf bestimmte Vergünstigungen im Vergleich zu Nichtbehinderten ein (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2004 III B 139/02, BFH/NV 2004, 187; Osterloh in Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 3 Rz 305; Gubelt in von Münch, Grundgesetz-Kommentar, 5. Aufl., Art. 3 Rz 104 b; Scholz in Maunz/Dürig/Herzog, Komm. z. GG, Art. 3 Rz 174 f.).

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 127/10
    Benachteiligung bedeutet nachteilige Ungleichbehandlung; Behinderte werden z.B. benachteiligt, wenn ihre Lebenssituation im Vergleich zu derjenigen nichtbehinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offen stehen (BVerfG-Beschluss vom 19. Januar 1999 1 BvR 2161/94, BVerfGE 99, 341, BGBl I 1999, 699).
  • BSG, 20.02.2002 - B 11 AL 60/01 R

    Berufliche Rehabilitation - Kraftfahrzeughilfe - Zuschuss zu den

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 127/10
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist das Verbot einer Benachteiligung wegen Behinderung nicht geeignet, originäre Leistungsansprüche im Sozialrecht zu begründen (BSG-Urteile vom 13. Mai 1998 B 14 EG 3/97 R, SozR 3-7833, § 6 Nr. 16, und vom 20. Februar 2002 B 11 AL 60/01 R, SozR 3-5765, § 9 Nr. 2).
  • BSG, 13.05.1998 - B 14 EG 3/97 R

    Erziehungsgeld - behindertes Kind - behinderter Elternteil - Steuerpauschbetrag -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 127/10
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist das Verbot einer Benachteiligung wegen Behinderung nicht geeignet, originäre Leistungsansprüche im Sozialrecht zu begründen (BSG-Urteile vom 13. Mai 1998 B 14 EG 3/97 R, SozR 3-7833, § 6 Nr. 16, und vom 20. Februar 2002 B 11 AL 60/01 R, SozR 3-5765, § 9 Nr. 2).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 1 BvR 672/87
    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 127/10
    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das BVerfG (Kammerbeschluss des BVerfG vom 29. Oktober 1987 1 BvR 672/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1989, 152) den Wegfall der Pauschbeträge für Diätverpflegung durch das EStRG verfassungsrechtlich nicht beanstandet hat.
  • BVerfG, 21.04.2005 - 2 BvR 2100/03
    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 127/10
    Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen (s. BVerfG-Beschluss vom 21. April 2005 2 BvR 2100/03).
  • BFH, 10.05.2007 - III R 39/05

    Pflegesätze der sog. Pflegestufe 0 als außergewöhnliche Belastung abziehbar

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 127/10
    Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BStBl II 2007, 764).
  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 127/10
    Die Vorschrift will Fällen Rechnung tragen, in denen das Existenzminimum höher als im Normalfall liegt (BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774) und dient damit dem Gebot der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigkeit (Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33 EStG Rz 1).
  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

  • BFH, 17.02.1993 - II R 15/91

    Wertermittlung bei nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften - Verbrauch

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2164/07

    Arznei, Außergewöhnliche Belastung, Behinderter, Diät, Glutenunverträglichkeit,

  • BFH, 12.01.2011 - VI B 97/10

    Sachaufklärungspflicht des FG bei nicht aussagekräftigem ärztlichen Attest zur

  • BFH, 02.12.1981 - VI R 167/79

    Umbauaufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sind nur dann Werbungskosten,

  • BFH, 03.03.2005 - III R 12/04

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Rückabwicklung eines Kaufvertrages

  • BFH, 22.08.1980 - VI R 138/77

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung des Steuerpflichtigen in

  • BFH, 23.05.1990 - III R 63/85

    Aufwendungen für den Besuch des inhaftierten Ehegatten sind durch Grundfreibetrag

  • BFH, 01.12.1978 - VI R 149/75

    Aufwendungen für Privatschulbesuche eines krankheitsbedingt lernbehinderten

  • BFH, 03.08.2000 - III B 5/00

    Nahrungsaufnahme bei chronischen Krankheiten als Diätverpflegung i.S.v. § 33 Abs.

  • FG Köln, 10.11.1989 - 7 K 5015/88

    Einkommensteuer; Berücksichtigung krankheitsbedingter Diätaufwendungen

  • FG Münster, 27.06.1991 - 14 K 6015/88
  • FG Münster, 16.11.2011 - 10 K 200/10

    Kosten einer Diätverpflegung, Fahrkostenerstattung an Verlobte, Kosten einer

    Darüber hinaus hielten der Bundesrat (BT-Drucks. 7/1722, 11) und ihm folgend der federführende Finanzausschuss des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 7/2180, 20) die ausdrücklich im Gesetzesentwurf vorgesehenen Ausnahmen vom Abzugsverbot für krankheitsbedingte Diätmehraufwendungen bei Zuckerkrankheit und Multipler Sklerose für mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar und sprachen sich deshalb für ein ausnahmsloses Abzugsverbot aus, das dann auch Gesetz geworden ist (s. noch einmal jüngst Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10.05.2011 12 K 127/10, juris).

    Denn für die steuerliche Behandlung dieser Verpflegungskosten kann es keinen Unterschied machen, ob zusätzlich noch Aufwendungen für Medikamente anfallen oder nicht (BFH-Urteile vom 21.06.2007 III R 48/04, BStBl. II 2007, 880 und vom 27.09.1991 III R 15/91, BStBl. II 1992, 110; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10.05.2011 12 K 127/10, juris).

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